BGH - Urteile

Ausschlaggebend war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19.12.2013. Daraufhin folgten weitere 154 Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) im Jahre 2015.
Durch diese Urteile haben Kunden, die eine Lebens-/ oder Rentenversicherung im Zeitraum vom 21.07.1994 bis 31.12.2007 abgeschlossen haben, die Möglichkeit die Rückabwicklung durch falsche Widerrufbelehrungen durchzusetzen. Betroffen sind neben laufenden auch bereits gekündigte oder ausgelaufene Verträge.

BGH - Urteil vom 29.07.2015

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.

Urteil vom 29. Juli 2015 IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Einzelheiten der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen zu befassen, in denen die Versicherungsnehmer nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages erklärt hatten.

Die Kläger hatten bei dem beklagten Versicherer im Jahr 1999 bzw. im Jahr 2003 fondsgebundene Renten- bzw. Lebensversicherungsverträge nach dem in § 5a VVG a.F. geregelten sogenannten Policenmodell abgeschlossen. Jahre später kündigten sie die Verträge und erklärten schließlich den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Der Versicherer zahlte auf die Kündigungen hin den jeweiligen Rückkaufswert an die Kläger aus. Diese verlangen nun mit ihren Klagen Rückzahlung aller von ihnen geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der Rückkaufswerte, da die Verträge infolge der Widersprüche nicht wirksam zustande gekommen seien. Weiterlesen

BGH - Urteil vom 11.11.2015

Bundesgerichtshof im Namen des Volkes

Urteil IV ZR 513/14 Verkündet am 11. November 2015 VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 3

1. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. muss sich der Versicherungsnehmer bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten Prämien angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet haben.

2. Der Versicherungsnehmer kann nur vom Versicherer tatsächlich gezogene Nutzungen herausverlangen und trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Er kann seinen Tatsachenvortrag nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versiche-rers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe stützen. BGH, Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14 - OLG Köln LG Köln Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2015 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. November 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht etwaige Fondsverluste von dem Zahlungsanspruch des Klägers nicht in Abzug gebracht hat.

Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen. Weiterlesen